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Radiaesthesieverein Deutschland – Satzung

Stand 18.08.2006
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Radiaesthesieverein Deutschland – Wissenschaftlicher Verein zur Förderung von Forschung, Ausbildung und Beratung in der Radiaesthesie“, im Folgenden RVD genannt.
(2) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Versmold und ist in das Vereinsregister einzutragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele und Zweck des Vereins
Der RVD verfolgt im Namen seiner Mitglieder folgende Ziele und Aufgaben
- Erforschung der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umgebungsstrahlung, der Strahlenfühligkeit (Radiaesthesie) und deren biologische und psychische Auswirkungen
- Entwicklung, Erprobung und Akzeptanzförderung von standardisierten Methoden zur Erforschung und Nachweisung radiaesthetischer Phänomene
- Erarbeitung von Qualitätsstandards in Forschung und Lehre zu diesem Bereich
- Organisation und Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Einzelveranstaltungen, die der Verbreitung der satzungsmäßigen Ziele dienen
- Erarbeitung und Einführung eines Verhaltenskodex für die radiaesthetisch arbeitenden Mitglieder
- Beratung und fachliche Unterstützung seiner Mitglieder
- Interessenvertretung und Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der satzungsmäßigen Zwecke
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der RVD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der RVD ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Der RVD ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
(4) Mittel des RVD dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Eine Auslagenerstattung im steuerlich unbedenklichen Umfang ist jedoch möglich.
(5) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können voll geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen sowie Gemeinschaften (so genannte nicht-rechtsfähige Vereine) werden. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Es gibt aktive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(3) Aktive Mitglieder sind diejenigen, die zum Zeitpunkt des Beitritts aktiv auf radiaesthetischem Gebiet sind. Nur natürliche Personen können aktive Mitglieder werden.
(4) Fördernde Mitglieder sind all diejenigen, die die Ziele und Zwecke des RVD durch Spenden oder andere Leistungen fördern möchten. Juristische Personen sowie Gemeinschaften (so genannte nicht-rechtsfähige Vereine) werden als fördernde Mitglieder in den RVD aufgenommen.
(5) Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den RVD verdient gemacht haben. Für deren Ernennung ist der Vorstand oder eine von ihm benannte Ehrenkommission zuständig.
(6) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch den Vorstand des RVD. Der Vorstand kann die Annahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben die gesetzlichen und satzungsgemäßen Rechte und Pflichten. Sie sind insbesondere berechtigt, an allen offenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Darüber hinaus haben sie das Recht, gegenüber dem Vorstand Anträge zu stellen.
(2) Aktive und fördernde Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Ehrenmitglieder sind unter Beibehaltung sämtlicher anderer Rechte und Pflichten von der Zahlung befreit.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den RVD und seine satzungsgemäßen Zwecke in ordnungsgemäßer Weise zu fördern und zu unterstützen.
§6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen beginnt mit der Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch die Geschäftsstelle oder durch ein Vorstandsmitglied des Vereins. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen und Gemeinschaften beginnt mit Annahme durch Vorstandsbeschluss.
(2) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt des Mitglieds
2. durch Ausschluss des Mitglieds
3. durch Tod des Mitglieds
4. bei Gemeinschaften oder juristischen Personen durch deren Auflösung.
(3) Ein Austritt kann jederzeit gegenüber der Geschäftsstelle oder dem Vorstand erklärt werden.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck, den Verhaltenskodex oder in sonstige Weise gegen die Interessen des RVD verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand oder einer zu diesem Zweck vom Vorstand berufenen Kommission zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Vorstand bzw. diese Kommission regelt auch die Voraussetzungen für weitere Sanktionen und deren Durchführung.
(5) Die Mitgliedschaft endet ohne besonderes Verfahren, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, egal aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewähr von im Voraus gezahlten Beiträgen für das laufende Jahr, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§7 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand oder eine vom Vorstand eingesetzte Kommission festgesetzt.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden einmal jährlich im Voraus erhoben.
(3) Jahresbeiträge sind bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt anteilig ab dem Eintrittsmonat fällig.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- den für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern nach §9 Abs (3).
- den Gründern und Initiatoren des RVD gemäß §9 Abs (2), sofern diese nicht schon aus den obigen Punkten Mitglied des Vorstands sind.
- ggf. den Leitern der einzelnen Kommissionen gemäß §9 Abs (6)
(2) Als Gründer und Initiatoren des RVD im Sinne dieser Satzung gelten:
- Claudia Eikmeier, Bad Oeynhausen
- Eike Georg Hensch, Nienburg
- Ewald Kalteiß, Prien am Chiemsee
- Carl-Heinrich Linnemannstöns, Beckum
- Hartmut Lüdeling, Versmold
- Ingeborg Margaretha Lüdeling, Versmold
- Stefanie Münninghoff, Münster
- Till Schulze-Geißler, Dortmund
(3) Folgende Ämter kennt der Vorstand
1. den ersten Vorsitzenden.
2. den zweiten Vorsitzenden
3. den Schriftführer
4. den Schatzmeister
5. den Beisitzer (optional)
(4) Geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand
Die mit Ämtern betrauten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern mit Ämtern nach Abs. (3) Nr. 1 bis 4. Abweichend davon kann in der Geschäftsordnung des Vorstandes eine vergrößerte Struktur des geschäftsführenden Vorstandes für die Vorstandsperiode vorgesehen werden. Die Amtsinhaber nach Abs. (3) Nr. 1 bis 4 werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die übrigen Amtsinhaber werden durch die Vorstandsmitglieder aus ihren Reihen auf jeweils 2 Jahre gewählt oder zur Übernahme besonderer Aufgaben aus dem Kreis der Vereinsmitglieder als weitere Beisitzer berufen (siehe Kommissionen Abs (6)).
Gründungsmitglieder können auf eigenen Wunsch in den geschäftsführenden Vorstand berufen werden, sofern sie nicht schon aus den obigen Punkten Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sind.
Die übrigen Vorstandsmitglieder nach §9 Abs (1) gehören dem erweiterten Vorstand an. Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand und bereitet dessen Entscheidungen vor.
Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist nach oben nicht begrenzt.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt vor allem
1. die Wahl zu den einzelnen Ämtern im Vorstand, die nicht durch die Mitgliederversammlung gewählt werden
2. die erweiterte Struktur des geschäftsführenden Vorstandes für die Wahlperiode, sofern die über das Mindestmaß hinausgehenden Ämter besetzt werden
3. eine Einschränkung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder
4. die Einberufung von Vorstandssitzungen, Form und Frist der Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit über das in Abs. (11) gesagte hinaus
(6) Kommissionen
Als Kommissionen im Sinne der Satzung gelten Fachbereiche, Arbeitskreise und Regionalgruppen sowie auch Aufgabenbereiche und andere Funktionen, mit deren Wahrnehmung einzelne Personen vom Vorstand beauftragt werden. Die Leiter der Kommissionen werden vom Vorstand berufen. Dabei soll der Vorstand dem Votum der Kommissionsmitglieder folgen.
Die Leiter der Kommissionen sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit beratender Funktion, sofern sie nicht als Beisitzer in den geschäftsführenden Vorstand berufen werden.
(7) Nur die unter §9 Abs. (3) Nr. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder sind Vorstandsmitglieder nach §26 BGB und je einzeln zur Vertretung befugt. Der Vorstand kann die Vertretungsmacht nach innen durch die Geschäftsordnung beschränken.
(8) Die Ämter nach Abs. (3) Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 müssen von 3 verschiedenen Personen wahrgenommen werden.
(9) Automatisch Mitglied im Vorstand sind mit Annahme des Amtes:
1. die von der Mitgliederversammlung gewählten Vertreter
2. die Gründer und Initiatoren des RVD, sofern diese nicht schon aus den übrigen Punkten Mitglied des Vorstands sind.
3. die vom Vorstand gewählten Leiter der einzelnen Kommissionen, sofern diese nicht schon aus den übrigen Punkten Mitglied des Vorstandes sind.
(10) Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf statt oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Im Übrigen sollen Vorstandssitzungen möglichst einmal pro Jahr durchgeführt werden. Beschlussfähig ist eine Vorstandssitzung, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind, davon mindestens 2 Mitglieder nach Abs (3) Nr. 1 bis 4
(11) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Stimmberechtigt sind die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
(12) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen.
(13) Der Vorstand gibt bei der Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht über die Aktivitäten des Vereins in der jeweiligen Wahlperiode ab.
(14) Sämtliche Mitglieder des Vorstands unterliegen den Bestimmungen der Satzung, den satzungsgemäßen Verordnungen und dem Verhaltenskodex.
(15) Ein Vorstandsmitglied scheidet aus dem Vorstand spätestens aus
1. mit Neuwahl eines Amtsnachfolgers, wenn es Vorstandsmitglied nach Abs. (3) ist
2. mit Amtsniederlegung, wenn es Vorstandsmitglied nach Abs. (3) ist
3. durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein gemäß § 6 Abs. (2) Nr. 1 oder 2
4. durch Tod des Vorstandsmitglieds
(16) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Wahlperiode aus, wählt der Vorstand aus seinen Mitgliedern einen kommissarischen Amtsinhaber bis zum Ende der Wahlperiode.
§10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung umfasst
1. die aktiven Mitglieder
2. die fördernden Mitglieder, bei natürlichen Personen die Person, sonst einen zu diesem Zweck bestimmten Vertreter der juristischen Person
3. die Ehrenmitglieder
(2) Die Mitgliederversammlung vertritt die Interessen aller Mitglieder, die natürliche oder juristische Personen sind.
(3) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter Abs. (1).
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt und wird vom Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand kann jederzeit, sofern es das Vereinsinteresse erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(6) Auf Antrag mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes von mindestens einem Viertel der aktiven Vereinsmitglieder ist ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.
(8) Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(9) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastung des Vorstands
2. Eingabe der Mitgliederanträge an den Vorstand
3. Eingabe von Wahlvorschlägen für die Ämter des Vereins
4. Beschlussfassung über die vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben und Anträge
5. Beschlussfassung von Anträgen zu Satzungsänderungen.
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(10) Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins müssen durch 2/3 der Mitglieder in der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet in den übrigen Fällen mit einfacher Mehrheit.
(11) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§11 Geschäftsordnung, Durchführungsvorschriften
(1) Jedes Organ und jede Einrichtung des RVD kann sich unter Zugrundelegung der Satzung eine Geschäftsordnung oder Durchführungsverordnungen geben.
(2) Bestehende Geschäftsordnungen und Durchführungsvorschriften gelten mit Bekanntgabe für alle Mitglieder. Der Vorstand regelt die Form der Bekanntgabe.
§12 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszwecks ist das Vermögen des Vereins für die satzungsgemäßen Zwecke gemeinnützig zu verwenden. Vor Beschlussfassung ist eine Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
(2) Als Liquidatoren bei Auflösung des Vereins sind durch die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, zwei Vereinsmitglieder zu wählen. Die gewählten Liquidatoren sind einzelvertretungsberechtigt.

Änderungshistorie: Satzung in der Fassung vom 18.08.2006